Integra gGmbH - Gemeinnützige Gesellschaft für soziale Arbeit

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Inhalt:

Unsere Leistungen - Ihre Vorteile

Qualitätsmanagement

Logo: DIN EN ISO 9001:2000

von der Akquise bis zur Rechnungsstellung. Wir betreiben ein anerkanntes Qualitätsmanagement und sind wie herkömmliche Betriebe zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000.

Wir arbeiten, wie Sie es von Unternehmen der freien Wirtschaft kennen. Präzise und wettbewerbsfähig. Mit kompetenten Ansprechpartnern. Mit effizienter EDV zur Auftragsabwicklung, Kalkulation und Abrechnung.


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Ausgleichsabgabe

Paragraph

Geld sparen durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Firmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie keinen anerkannten Schwerbehinderten in ihrem Betrieb beschäftigen. Die Beschäftigungsquote für diese Betriebe beträgt i. d. R. 5 %, d. h. jeder 20. Mitarbeiter sollte ein anerkannter Schwerbehinderter sein. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz beträgt die zu entrichtende Ausgleichsabgabe je nach Stufe bis zu 3.068,00 € pro Jahr. Von der Zahlung dieser Ausgleichabgabe können Sie sich aber auch befreien, indem Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vergeben. In einem solchen Fall können Sie 50 % des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der behinderten Menschen entfällt, auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.

Beispiel:
Eine Firma vergibt einen Auftrag an eine unserer anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen in Höhe von 2.000,00 €. Der Anteil der Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderung beträgt 1.500,00 €. Von diesem Betrag kann max. 50 % auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Man spart somit 750,00 € ein.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX):

*§ 71 (1) Satz 1*
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

*§ 77 (1) Satz 1*
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe.

*§ 140 (1) Satz 1*
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnung abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Flexibilität

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Flexibilität steht bei uns an oberster Stelle. Wir sind nicht auf bestimmte Produkte fixiert und immer offen für neue Aufgaben. Die einzelnen Arbeitsgänge werden für unsere Beschäftigten zergliedert und behindertengerecht gestaltet. Auch größere Stückzahlen sind für uns kein Problem. Wir kooperieren mit unseren Partnern aus anderen Werkstätten und sind überregional an ein logitisches Netz der Genossenschaften der Werkstätten (GDW)angeschlossen.

Unsere Erfahrung mit langjährigen zufriedenen Auftraggebern zeigt, dass wir absolut konkurrenzfähig sind, was Termintreue, Zuverlässigkeit und Qualität angeht. Das setzen wir voraus. Und das sehen Sie am fertigen Produkt.

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